Nachfolgend finden Sie die Nutzungsbedingungen für Orte der medialen Teilhabe (Media:TURM Ludwigshafen, Media:TOR Speyer, Media:FORUM Trier, Media:BRÜCKE Zweibrücken):
Nutzungsordnung der Medienanstalt Rheinland-Pfalz für Orte der medialen Teilhabe vom 25. November 2025
§ 1 Grundsätze
(1) Die Medienanstalt RLP entwickelt in verschiedenen Gemeinden des Landes mit Unterstützung des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und weiterer Partner die Einrichtung von Orten der medialen Teilhabe als öffentlich zugängliche Begegnungs- und Bildungsorte. Diese Orte sind Werkstätten der Demokratie und dienen den Bürger*innen als Kompetenzzentren und Zukunftslabore.
(2) Die Orte der medialen Teilhabe fördern Bildung und Beteiligung, Kommunikation und mediale Teilhabe, bürgerschaftliches Engagement und Gemeinschaft, Kreativität und Innovationsgeist. Die Angebote können in unterschiedlichen Formaten wahrgenommen werden: Self-Learning, Vorträge, Seminare, Workshops, Project Labs, aber auch Dritte können dort thematisch passende Veranstaltungen durchführen.
(3) Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen wird allen Bürger*innen in Rheinland-Pfalz der offene und chancengleiche Zugang zu Orten der medialen Teilhabe gewährleistet.
(4) Die Medienanstalt RLP fördert die Produktion von Angeboten, die journalistische Sorgfaltspflichten beachten, in Orten der medialen Teilhabe, um einen Beitrag zur medialen Vielfalt sowie digitalen Teilhabe zu leisten.
§ 2 Art der Nutzung
(1) Eine Nutzung eines Ortes der medialen Teilhabe besteht darin, das Angebot persönlich vor Ort oder bei Online-Formaten digital zu nutzen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Dritte, eigene Veranstaltungen im jeweiligen Ort der medialen Teilhabe anzubieten – und bei Bedarf und erfüllten Voraussetzungen den Online-Anmeldeservice für Orte der medialen Teilhabe zu nutzen.
(2) Die Orte der medialen Teilhabe dienen vorrangig den jeweiligen regionalen und örtlichen Vereinen, Verbänden und Gruppen für soziale, kulturelle, kommunale, staatsbürgerliche, politische oder gesellschaftliche Veranstaltungen.
(3) Andere als die in Absatz 1 genannten Personengruppen werden zur Benutzung der Orte der medialen Teilhabe nur zugelassen, wenn die Benutzung keine Beeinträchtigung des in Absatz 1 genannten Personenkreises darstellt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Direktors/der Direktorin der Medienanstalt RLP.
(4) Ein Rechtsanspruch auf die Benutzung besteht nicht.
(5) Die Öffnungszeiten sowie die Angebote in Orten der medialen Teilhabe werden auf deren Webseite, im Newsletter, in Print- und Social-Media-Angeboten bekannt gegeben. Aus sachlichen Gründen sind Änderungen jederzeit möglich.
§ 3 Ausschluss von der Nutzung
(1) In Orten der medialen Teilhabe produzierte Medieninhalte dürfen nicht der Werbung für politische Parteien oder sonstige politische Vereinigungen zur Vorbereitung einer Wahl dienen. Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist in Medieninhalten nach Satz 1 unzulässig.
(2) Innerhalb von drei Monaten vor Wahlen und Abstimmungen ist die Nutzung der Orte der medialen Teilhabe durch Parteien und Wählervereinigungen unzulässig.
§ 4 Anzeige der Nutzung
(1) Dritte können für eigene Veranstaltungen, die thematisch zu dem Angebot im Ort der medialen Teilhabe passen, die Räumlichkeiten unter Vorbehalt eines verfügbaren Termins reservieren.
(2) Die vorgesehene Nutzung von Orten medialer Teilhabe ist der/dem Verantwortlichen des jeweiligen Ortes medialer Teilhabe rechtzeitig, spätestens 4 Wochen vor der geplanten Nutzung, schriftlich unter Angabe des Nutzungszwecks und der Nutzungszeit anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt grundsätzlich über die Webseite des Ortes der medialen Teilhabe.
(3) Der/Die Verantwortliche des jeweiligen Ortes der medialen Teilhabe informiert den Anzeigenden, falls die geplante Nutzung nicht durchführbar ist.
(4) Kann eine geplante Nutzung nicht an dem festgesetzten Termin oder nicht im beantragten Umfang durchgeführt werden, so ist der/die Verantwortliche des jeweiligen Ortes der medialen Teilhabe unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Verletzung dieser Verhaltenspflicht kann ein Ausschluss von zukünftiger Nutzungsmöglichkeit erfolgen.
(5) Für den Erstkontakt können Dritte eine Veranstaltungsidee einreichen.
§ 5 Anmeldung
(1) Anmeldungen für Workshops, Seminare und andere Veranstaltungen erfolgen in der Regel online über ein Eingabeformular auf der Webseite des Ortes der medialen Teilhabe in der Detailansicht von Veranstaltungen.
(2) Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs registriert. Unvollständige Anmeldungen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.
(3) Ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht.
§ 6 Schließung
Der/Die Verantwortliche des jeweiligen Ortes der medialen Teilhabe kann in Ausübung ihres Hausrechts den jeweiligen Ort schließen, falls eine ordnungsgemäße Benutzung gefährdet ist. Ein Anspruch auf Entschädigung oder auf Zuweisung eines Ersatzes besteht nicht.
§ 7 Benutzungsbedingungen
(1) Für die Benutzungszeit hat der/die nutzende (Fremd-) Veranstalter*in eine verantwortliche Nutzungsleitung zu benennen.
(2) Der/die (Fremd-) Veranstalter*in ist vollumfänglich verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung. Von der Übergabe der Räumlichkeiten bis zu deren Rückgabe haftet der/die Veranstalter*in für alle aufgetretenen Schäden verschuldensunabhängig und stellt die Medienanstalt RLP von etwaigen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten eines Rechtsstreits frei.
(3) Im Rahmen der Nutzung hat der/die Nutzer*in das geltende Recht, insbesondere die Vorgaben zum Jugendschutz, zum Lärmschutz und für Versammlungsstätten zu beachten.
(4) Eine Nutzung von Orten der medialen Teilhabe zum Zweck der Bekämpfung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder des Gedankens der Völkerverständigung ist unzulässig.
(5) Alle Räumlichkeiten und Einrichtungsgegenstände dürfen nur entsprechend ihrer Bestimmung benutzt werden. Räumlichkeiten sind stets sauber zu halten und Einrichtungsgegenstände stets pfleglich zu behandeln. Nach der Nutzung sind alle Gegenstände an ihren ordnungsgemäßen Platz zu verräumen und in gereinigtem und vollzähligem Zustand zurückzugeben. Hat keine oder eine ungenügende Reinigung stattgefunden, trägt der/die Nutzer*in die dadurch entstandenen Kosten für die Nachbesserung; ggf. durch eine extern beauftragte Firma.
(6) Den Anordnungen der/des Verantwortlichen des jeweiligen Ortes medialer Teilhabe ist, selbst unter Vorbehalt einer Beschwerde, zu entsprechen.
(7) Fluchtwege sind generell freizuhalten. Das Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art im Bereich der Fluchtwege ist verboten.
(8) Der/Die Nutzer*in ist verpflichtet, die während der Benutzung beschädigten oder abhanden gekommenen Einrichtungsgegenstände zum Neuwert zu ersetzen. Entstandene Schäden sind unverzüglich, spätestens am der Nutzung nächstfolgenden Arbeitstag bis 9 Uhr der/dem Verantwortlichen des jeweiligen Ortes medialer Teilhabe zu melden.
§ 8 WLAN-Nutzung
(1) In den Räumen des Ortes der medialen Teilhabe wird ein WLAN-Zugang zur Verfügung gestellt. Den Zugangscode erhalten die Nutzer*innen vor Ort.
(2) Die Medienanstalt RLP haftet nicht für Schäden, die den Nutzer*innen durch die Nutzung des WLAN-Zugangs entstehen.
(3) Die Medienanstalt RLP ist nicht verantwortlich für die Inhalte, die Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter, die über den bereitgestellten WLAN-Zugang abgerufen werden.
(4) Nutzer*innen dürfen unzulässige Webangebote und -inhalte über den bereitgestellten WLAN-Zugang nicht abrufen. Für sonstige, insbesondere entwicklungsbeeinträchtigende Webangebote gelten die Regelungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages. Für daraus entstehende Schäden sind die Nutzer*innen haftbar. Strafrechtliche Schritte bleiben vorbehalten.
§ 9 Verhaltensregeln, Hausrecht
(1) Die Nutzer*innen haben sich im Ort der medialen Teilhabe so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder in der Nutzung der Angebote beeinträchtigt werden.
(2) Das Rauchen und vergleichbare Handlungen sind im Ort der medialen Teilhabe ebenso wenig gestattet wie das Sammeln, Werben und Vertreiben von Handelswaren. Glücksspiele sind nicht erlaubt. Sofern Alkohol ausgeschenkt wird, darf dies nicht an Minderjährige erfolgen.
(3) Die Mitnahme von Tieren in den jeweiligen Ort der medialen Teilhabe ist nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um medizinische Hilfsmittel.
(4) Das Hausrecht im jeweiligen Ort der medialen Teilhabe nimmt der/die Verantwortliche oder ein beauftragtes Mitglied des Personals vor Ort wahr. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.
§ 10 Benutzungsgebühren
(1) Für die Benutzung der Orte der medialen Teilhabe kann eine Gebühr entsprechend der Gebührenordnung für öffentliche Einrichtungen am jeweiligen Standort erhoben werden.
(2) Gebühren werden bei Veranstaltungen nach der jeweiligen Veranstaltung in Rechnung gestellt.
(3) Rückständige Gebühren aus der Benutzung werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 11 Benutzungsgefahr, Haftung
(1) Die Benutzung der Orte der medialen Teilhabe, ihrer Inhalte und die Teilnahme an den angebotenen Veranstaltungen erfolgt ausschließlich auf Gefahr des/des Nutzenden und der Besucher*innen.
(2) Bei Personen-, Sach-, Vermögensschäden und anderen Verlusten tritt eine Haftung der Medienanstalt RLP nur dann ein, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit eines ihrer Organe oder dem Personal nachgewiesen wird.
(3) Unbeschadet Absatz 2 stellt der/die Nutzer*in die Medienanstalt RLP von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner/ihrer Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher*innen seiner/ihrer Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die in Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Einrichtungsgegenstände sowie dem Zugang zu den Räumen stehen.
(4) Der/Die Nutzer*in verzichtet seinerseits/ihrerseits unbeschadet Absatz 2 auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Medienanstalt RLP und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme, auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen auf die Medienanstalt RLP und deren Beschäftigte.
(5) Der/Die Nutzer*in hat auf Ersuchen der/des Verantwortlichen des Ortes der medialen Teilhabe nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
(6) Der/Die Nutzer*in haftet für sämtliche Sachschäden, einschließlich etwaiger Folgeschäden die der Medienanstalt RLP an ihren Orten der medialen Teilhabe durch die Nutzung entstehen. Ist ein*e Schädiger*in nicht festzustellen, haften die Benutzer*innen des jeweiligen Schadentages als gesamtschuldnerisch.
(7) Die Medienanstalt RLP haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertsachen, Bargeld, Garderobe und anderen von Benutzer*innen, Veranstalter*innen oder Besucher*innen mitgebrachten oder abgestellten Gegenstände.
(8) Etwaige Schäden sind unverzüglich dem Personal vor Ort zu melden.
§ 12 Genehmigungen und Anmeldungen
(1) Die Anzeige nach § 4 entbindet den/die Nutzende*n nicht von der Verpflichtung, die für die Veranstaltung notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, insbesondere gaststättenrechtlicher und brandsicherheitsrechtlicher Art, einzuholen.
(2) Die Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA obliegt dem/der Nutzenden. Alle Forderungen der GEMA gehen zu Lasten des/der Nutzenden.
(3) Die Zahlung des Nutzungsentgeltes befreit nicht von der Zahlung der Genehmigungsgebühren sowie sonstiger öffentlich-rechtlicher Abgaben.
§ 13 Gültigkeit der Nutzungsordnung
Mit Betreten der Räumlichkeiten des Ortes der medialen Teilhabe sowie mit der Online-Anmeldung für Angebote im Ort der medialen Teilhabe werden die Regelungen dieser Nutzungsordnung akzeptiert und entfalten ihre Gültigkeit. Die Nutzungsordnung ist auf der Webseite einsehbar, am Eingang des Ortes der medialen Teilhabe ausgehängt und wird auf Nachfrage ausgehändigt.
§ 14 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Nutzungsordnung tritt am 01.12.2025 in Kraft. Zugleich treten die Nutzungsbedingungen vom 1. Oktober 2024 außer Kraft.
Ludwigshafen, 25. November 2025
Dr. Marc Jan Eumann, Direktor der Medienanstalt RLP